Schweiz 1848. Vielfalt und Einheit in Bildern

Schweizerische Bundesverfassung von 1848 mit Abbildung der Helvetia, umringt von Vertretern des Volkes 22 Kantonswappen

Bundesverfassung in Bild und Text

Nach der bewaffneten Auflösung des Sonderbundes machte sich eine Kommission an die Reform des Bundesvertrags. Bereits kurze Zeit nach der ersten Sitzung der Revisionskommission lag der Text der neuen Bundesverfassung vor. Am 12. September 1848 erklärte die Tagsatzung (Versammlung von Abgeordneten aus allen Kantonen) diese erste Bundesverfassung als Grundgesetz der Eidgenossenschaft für angenommen. In weniger als einem Jahr wurde damit der frühere Bundesvertrag von 1815 ersetzt und aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Demokratie.

Ob als Plakat zur Verkündigung oder als Gedenkblatt konzipiert – die Verbindung der in der Lithographie bildlich dargestellten Bundesverfassung mit ihrem darunter im Wortlaut abgedruckten Text schafft hier eine wechselseitige Beziehung, die uns als Betrachtende des Schriftstücks gekonnt in die Darstellung mit einbindet.

Diese erste Version der Verfassung markiert den Beginn der Staatsform unserer heutigen Schweiz, sie blieb allerdings nur 26 Jahre bis zur Totalrevision von 1874 gültig.

Ausschnitt der Schweizerische Bundesverfassung mit Abbildung der Helvetia, umringt von Vertretern des Volkes 22 Kantonswappen

Helvetia: Mutter des Bundes

Der Gleichheitsgrundsatz der ersten Bundesverfassung drückt sich ganz offensichtlich im Bildbereich des Blattes aus: Alle (männlichen) Figuren, Vertreter aus dem Militär und aus unterschiedlichen Berufsständen, sind auf einer Ebene dargestellt. Sie salutieren als Souverän des jungen Bundesstaates der erhöht platzierten Helvetia, der Personifikation der Schweiz. Diese wird von einer ebenfalls allegorischen Figur mit einem Lorbeerkranz gekrönt. Von ihrem Ehrenplatz aus präsentiert Helvetia die Schrift und Gesetz gewordene Bundesverfassung. Dass sie auf einem schlafenden Löwen sitzt und ein Liktorenbündel im Arm trägt, weist zugleich auf ihre friedensstiftende Rolle hin. Die Inkraftsetzung der Bundesverfassung steht unter himmlischem Beistand und wird in die Schweiz hinausposaunt.

Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen. 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 4

Darstellung der Schlacht bei Lunnern (AG) am 12. November 1847 zwischen den Sonderbundstruppen und der eidgenössischen Armee

Sonderbundskrieg 1847

Der Bundesvertrag von 1815 bildete bis 1848 die Rechtsgrundlage der erstmals so genannten Schweizerischen Eidgenossenschaft. Während dieser Zeit behandelte und entschied die eidgenössische Tagsatzung die gemeinsamen Geschäfte. Im Laufe der Zeit entstand eine Polarisierung zwischen den liberal-radikalen, mehrheitlich reformierten Kantonen einerseits und den konservativen und mehrheitlich katholischen Kantonen andererseits. Im Dezember 1845 gründeten 7 katholische Kantone in Luzern den Sonderbund. Nachdem die Tagsatzung 1847 dessen Auflösung angeordnet hatte, mobilisierten beide Seiten ihre Milizen und es kam zum Bürgerkrieg.

Das hier dargestellte Gefecht an der Reuss bei Lunnern vom 12. November 1847 fand in der ersten Phase des Sonderbundskrieges statt und geht auf einen Angriff des Sonderbundes gegen das aargauische Freiamt (sog. Aargauer Klosterstreit) zurück. Den entscheidenden Sieg der reformiert-liberalen Mehrheit über die katholisch-konservativen Separatisten brachten dann die Schlachten von Gisikon und Meierskappel am 23. November 1847.

Unterdessen hatte Herr Hauptmann Scheller die beiden Kanonen … aufgefahren in weit bessere Schusslinie; er war ganz einverstanden damit, dass die Brücke abgebrochen werde, bevor der Feind bis an die Reuss vorgerückt sei.

Johannes Wyss (o.D.), Das Gefecht bei Lunnern oder meine militärischen Erinnerungen, S. unpag.

Tagsatzung vom 29. Oktober 1847

Tagsatzung vom Oktober 1847

Als Teilnehmerliste und Gedenkblatt zugleich, erinnert dieses Bild an den Tag, an dem die Abgeordneten des Sonderbundes die Tagsatzungverliessen, bevor Anfang November der Sonderbundskrieg begann. Durchnummeriert und namentlich gelistet sind die elegant gekleideten Herren, die an dieser Tagsatzung im Oktober 1847 anwesend waren. Manche der Männer diskutieren angeregt, andere lesen oder schreiben. Einige scheinen uns direkt aus dem Bild heraus anzublicken. Es ist ein Eindruck des Geschehen, wie es stattgefunden haben könnte. Dass selbst in der Gruppe die Gesichter der Personen als Individuen erkennbar bleiben, ist der meist im Buchdruck verwendeten Technik des Holzstichs mit zu verdanken. Sie ermöglichte preiswerte Abzüge in hoher Auflage bei beständiger Qualität. Der in Leipzig tätige Künstler und Verleger Eduard Kretzschmar hat dadurch ein wichtiges Ereignis der Schweizer Geschichte für eine breite Bevölkerung greifbar gemacht – möglicherweise sogar über die Grenzen der Schweiz hinaus.

Karikatur

Schweizer Grundwerte

Blickfang der mit Anspielungen auf politisch brisante Themen gespickten Graphik von ca. 1840 ist die Laterna Magica, die im dicht besetzten Raum liberale Schlagwörter an die Wand projiziert und – im übertragenen Sinn – Licht ins Dunkle bringt. Ein Mann mit Straussenkopf versucht, eine unkonzentrierte Gruppe von Figuren aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten über Themen aufzuklären, die als Grundwerte in der neuen Bundesverfassung verankert werden sollen: «Volkssouveränität, Pressefreiheit, Nationalität …», so lauten die Forderungen. Der Vogelmensch ist vielleicht eine Anspielung auf den liberalen Theologen David Friedrich Strauss, Auslöser des Züriputsch, bei dem die Konservativen die liberale Regierung stürzten, und Hauptfigur im Straussenhandel von 1839.

Die Karikatur ist typisch für die Zeit der Regeneration, als dank liberalen Umwälzungen in mehreren Kantonen die Pressefreiheit eingeführt wurde. Diese und die Technik der Lithographie bildeten die Voraussetzungen dafür, dass öffentlich Gesellschaftskritik geübt und breit gestreut werden konnte.

Die Pressfreiheit ist gewährleistet.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 45

Schweizerische Eidgenossenschaft

22 Kantone

In den Jahren vor 1848 die «Schweizerische Eidgenossenschaft» im Bild darzustellen, war nicht einfach. Die 22 eigenständigen Kantone waren in einem vertraglich geregelten Bündnis vereint. Einerseits war die Vielfalt ein attraktives Merkmal, andererseits galt es auch, diese als Einheit zu vermitteln, insbesondere dann, wenn sich die Aufmerksamkeit auf den touristischen Blick richtete.

Der ansprechend kolorierten Lithographie gelingt dies in einer Verbindung der 22 Kantonswappen mit Medaillons der zugehörigen weiblichen Trachten und pittoresken Vedutender jeweiligen Kantonshauptorte. Gemeinsam mit den idyllischen Genredarstellungen zu wichtigen Schweizer Handels- und Exportwaren in den vier Zwickeln rahmen sie die kreisrunde Mitte und betonen dadurch den zentralen Rütlischwur, der symbolisch den Ursprung der Eidgenossenschaft in Erinnerung ruft. Die Infotafeln zu den verschiedenen Kantonen verweisen nicht nur auf das zunehmende Interesse an der Statistik, sondern verdeutlichen auch deren repräsentative Funktion.

Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zwei und zwanzig souveränen Kantone […] bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 1

Tellskapelle, Gesamtansicht von Norden, mit dem jährlichem Fest

Geschichtserzählung

Neben der realpolitischen Geschichte wirkt in der Schweiz auch im 19. Jahrhundert noch der Gründungsmythos weiter. Insbesondere die Legende von Wilhelm Tell ist eng mit der Überlieferungsbildung zu den Anfängen der Eidgenossenschaft verbunden.

Der Sage nach rettete sich Tell mit einem Sprung auf eine Felsplatte am Ufer des Urnersees aus den Fängen des Landvogts Gessler. Zum Gedenken wurde bei der vermuteten Stelle in der Nähe von Sisikon eine Tellskapelle errichtet. Wie auf einer kolorierten Aquatinta von Johann Hürlimann nach Gabriel Mathias Lory zu sehen ist, war sie Ziel der seit 1561 alljährlich durchgeführten «Tellenfahrten». Jeweils am Freitag nach Christi Himmelfahrt versammelte sich bei diesen Wallfahrten eine Menschenmenge mit Booten vor der Kapelle, wo ein Geistlicher eine Festpredigt zum Andenken Tells hielt. Als sagenumwobener Schauplatz der Tellsgeschichte entwickelte sich die Tellskapelle im Laufe der Jahrhunderte zur nationalen Sehenswürdigkeit und zum patriotischen Denkmal.

Innenansicht der Tellskapelle am Vierwaldstättersee

Nationaler Mythos

Die Mythen der Befreiungstradition prägten das Geschichts- und das Selbstbild der Schweiz. Eine von Johann Peter Lamy nach einem Aquarell von Johann Jakob Meyer herausgegebene Aquatinta gibt die reichen Wand- und Deckenfresken im Inneren der Tellskapelle wieder. Die von Karl Leonz Püntener 1719 gemalten Fresken zeigen verschiedene Szenen aus der Tellsgeschichte. Auf der gegenüberliegenden Seeseite war die Rütliwiesezu erblicken, der Erzählung nach der geheime Treffpunkt der Verschwörer gegen die Habsburgischen Vögte und Standort des Rütlischwurs.

Befeuert durch Friedrich Schillers 1804 erschienenes Drama «Wilhelm Tell» bereisten im 19. Jahrhundert zahlreiche Touristen und Schaulustige die mythische Seelandschaft der Innerschweizund besuchten die Erinnerungsstätten Tells. Die Region um den Vierwaldstättersee wurde zu einer nationalen Ideallandschaft und «Wiege der Schweiz» stilisiert.

Wir stiften keinen neuen Bund, es ist ein uralt Bündniß nur von Väter Zeit, das wir erneuern! Wisset Eidgenossen! Ob uns der See, ob uns die Berge scheiden, und jedes Volk sich für sich selbst regiert, so sind wir eines Stammes doch und Bluts, und eine Heimat ist’s, aus der wir zogen.

Friedrich Schiller (1804), Wilhelm Tell, 2. Akt, 2. Szene

Schweizerische Bundesverfassung von 1850 mit Helvetia, Winkelried und Wilhelm Tell im Strahlenmeer, Kantonswappen im Kranz und Genrebildern in den Zwickeln

Nationalstolz

Diese repräsentativ gestaltete Bundesverfassung widmete der Solothurner Künstler Lorenz Lüthy dem Bundesrat 1850 persönlich. Der in einer Art Wappenschild präsentierte Gesetzestext wird seitlich von zwei Säulen begrenzt, die mit den sorgfältig kolorierten Wappen der einzelnen Kantone geschmückt sind. Symbolträchtig tragen sie die Bundesverfassung der «Schweizerischen Eidgenossenschaft», über der das strahlende Schweizerkreuz wie die aufgehende Sonne frühmorgens den Tagesanbruch markiert. Im Himmel thront Helvetia, umgeben von den Nationalhelden Willhelm Tell und Arnold Winkelried. Die bemerkenswerte Grösse dieses Blattes zeigt sich erst auf den zweiten Blick. Bei einer Federzeichnung mit umfangreichem handgeschriebenem Text sind rund 85 x 65 cm beachtlich. Was hier wörtlich im Zentrum steht, nimmt ungewöhnlich viel Raum ein und tritt zugleich hinter der kontrastreichen Rahmung zurück.

Tonleiter der Eidgenössischen Stände

Politisches Kräftemessen

Was nach einer heiteren Melodie aussieht, entpuppt sich bei näherer Betrachtung des Notenblatts als eine Art «Katzenmusik». Die Tonleiter aus Kantonswappen zeigt die Chronologie des Beitritts der Stände (= Kantone und Halbkantone) zur Eidgenossenschaft. Die Tonhöhe ergibt sich aus der politischen Ausrichtung: je konservativer ein Kanton ist, umso tiefer die Note, je liberaler, umso höher die Note. Diverse Attribute nehmen Unruheherde aufs Korn: so verweist die Kapelle in der Hand des Aargauers auf den Aargauer Klosterstreit, die Krone des Neuenburgers darauf, dass Neuenburg bis 1848 im Besitz des Königs von Preussen blieb.

Heinrich von Arx, wichtiger Karikaturist im 19. Jahrhundert, spielt mit der wilden Tonfolge auf Misstöne in der Politik an. Er ergänzt sie ironisierend und versöhnlich zugleich mit einem Auszug aus einem populären Volkslied der Zeit: «Wir sitzen so fröhlich beisammen» – als Hinweis darauf, dass die Stände 1848 trotz aller Diskrepanzen bereit waren, sich zum Bundesstaat zusammenzuschliessen.

Nationalgruss zur Erinnerung an durch die Tagsatzung ausgesprochene Annahme der neuen Bundesverfassung der Schweiz

Nationalgruss

Auf diesem Erinnerungsblatt wird die noch junge Eidgenossenschaft hymnisch beschworen. Als Urheber des Textes fungiert der Zürcher Journalist und Poet Johann Jakob Leuthy, der auch als einer der frühen Verfechter von Frauenrechten in der Schweiz in Erscheinung getreten ist. In 10 Strophen wird die Annahme der Bundesverfassung als «heilige Stunde» beschrieben. Und auch betont, dass dieser Gründungsmoment des Einheitsstaates nicht ohne kämpferischen Einsatz (im Sonderbundskrieg) vonstattenging. Das zentrale Oval mit Waffen, Schild und Standarte weist darauf hin. Bildlich umkränzt wird der Text von 22 Kantonswappen. Die beiden Garanten der Schweizer Freiheitswerte und Nationalhelden – Arnold Winkelried und Wilhelm Tell – rahmen das Schweizer Kreuz.

Darum tretet in die Runde, hebt zum Himmel auf die Hand, Treue schwört dem neuen Bunde, Segen dir – o Vaterland!

Sammelporträt des Schweizerischen Nationalrates, 1849-1850

Der erste Nationalrat

Die Bundesverfassung von 1848 regelt, welche Behörden innerhalb der neuen Staatsform die jeweilige Gewalt vertreten. Vom männlichen Schweizer Volk direkt gewählt, repräsentiert der Nationalrat daher die Gesamtbevölkerung, den Willen des Volkes. Die Anzahl Volksvertreter ist in der ersten Bundesverfassung mit 111 festgelegt. Im Verlauf des Monats Oktober 1848 erfolgte deren Wahl in den einzelnen Kantonen. Die Wahl war für drei Jahre gültig (erst ab 1931 für 4 Jahre). Vertreter der Geistlichkeit waren ausgeschlossen. Da der Nationalrat ein Zwanzigtausendstel der Schweizer und Schweizerinnen sowie der Eingebürgerten repräsentiert, musste angesichts des Bevölkerungswachstums in der Schweiz im Jahr 1962 die Höchstzahl auf 200 Mitglieder begrenzt werden.

Der weibliche Teil der Schweizer Bevölkerung konnte erst sehr spät die Stimme im Nationalrat erheben: 1971 wurden 10 Frauen direkt gewählt, 2 weitere konnten nachrücken. 2023, in der 51. Legislaturperiode, liegt der Anteil der Frauen bei 41.5% oder 83 Mitgliedern.

Der Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20’000 Seelen der Gesammtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 61

Sammelporträt des Schweizerischen Nationalrates, 1849-1851

Ein General im ersten Nationalrat

Laut Beschluss der Tagsatzung mussten sich die gewählten Volksvertreter am Montag, den 6. November 1848, aus allen Landesteilen anreisend, in Bern zusammenfinden. Vor dieser ersten Zusammenkunft von National- und Ständerat fand ein Gottesdienst für beide Konfessionen statt. Im ersten Nationalrat vertreten waren zum Teil hoch angesehene Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Verwaltung und Militär. Mit Guillaume Henri Dufour (Nummer 23) setzte sich der zugleich erste Schweizer General des Bundesstaates als Nationalrat insbesondere für die Neutralität der Eidgenossenschaft ein. Seine Partei, die Liberalen, verfügte im Nationalrat aber nur über ein Zehntel der Sitze (11). Herausragende Partei waren die Freisinnigen, die mit 79 Männern die absolute Mehrheit stellten. Auch der Bundesrat war vollständig in der Hand der Freisinnigen.

Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 64

Sammelporträt des ersten Bundesrates, 1848-1851

Der erste Bundesrat

Erst nach der Konstituierung der Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat) wurde die Wahl des Bundesrates am 16. November 1848 möglich. Dieses höchste nationale Organ setzte sich aus 7 Mitgliedern zusammen, die – höchst korrekt austariert –, die Eidgenossenschaft auch territorial repräsentierten. Der Zürcher Jonas Furrer präsidierte den Bundesrat von 1848 und führte das Politische Departement; Henri Druey aus dem Waadtland war für Justiz und Polizei zuständig; der Berner Ulrich Ochsenbein stand dem Militärdepartement vor; Friedrich Frey-Herosé aus dem Aargau hatte Handel und Zoll unter sich; Wilhelm Mathias Näff aus Sankt Gallen führte das Postdepartement; der Tessiner Stefano Franscini stand dem Departement für Inneres vor; Josef Munzinger schliesslich, aus Solothurn, war für Finanzen verantwortlich. Es fällt auf, dass es 1848 einen Bundesrat für auswärtige Angelegenheiten noch nicht gab; die Beziehungen zum Ausland – unter Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit – liefen über das politische Departement.

Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrath, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 83

Stammbaum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Digitale Rekonstruktion, 2023

Stammbaum der Schweiz

Der Luzerner Josef Brunner von Horw entwarf um 1869 eine komplexe Infografik zur Entwicklung des Schweizerischen Bundesstaats von 1848 mit dem Titel «Stammbaum der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Dazu gab er ein 99-seitiges Begleitschreiben heraus, in dem er die im Bild enthaltenen Botschaften wortreich erläuterte. Seiner Ansicht nach wurzle die Entstehung des Bundesstaats in den Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwalden, woraus der starke Stamm einer gemeinsamen schweizerischen Geschichte entwachse. Die mächtige Baumkrone des neuen Staatswesens entspringt dieser Lesart zufolge bei der Entstehung der Bundesverfassung von 1848. Tugenden wie Treue, Mut und «Wehrkraft» sowie der Wille zu Fortschritt und Lehre prägten gemäss Brunner das neue Staatswesen und führten zur Freiheit.

Gesicht des Bundesstaats

Die Baumkrone ist besetzt mit den Porträts der bedeutenden Staatsmänner der Zeit. Sie verdeutlicht, wer zu jener Zeit im Bundesstaat das Sagen hatte: der bürgerliche Mittelstand sowie die Bildungs- und Finanzeliten, welche durch politische und wirtschaftliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Gemeinsam prägten sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz nach ihren Interessen. Die politische Mitwirkung anderer Bevölkerungsschichten, insbesondere jene der Frauen, war hingegen noch kaum vorgesehen. Mehr noch: Die Geschlechterdualität beim Zugang zu politischer Mitbestimmung war nun in der Verfassung verankert.

Der Bund von 1848 dagegen ist unser Werk, gesetzlich entworfen, von der Mehrheit angenommen; Europa ehrt ihn; seine Folgen sind uns heil-bringend: Der Bundesrath ein mit dem Gesammtleib harmonisches Haupt. Unsere Bundesräthe sind verfassungsmässig gewählt; keiner drängte sich durch Demagogenkünste hinauf: alle sind gebildete und hochachtbare Männer.

Josef Brunner (1869), Begleitschreiben zu dem Bilde Stammbaum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 98.

Bild
Bildvorlage zum Stammbaum der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Referenzbild
Textvorlage zum Stammbaum der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Münzstätte in Bern

Schweizer Franken

In jedem Kanton eine andere Währung im Geldbeutel haben? Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war dies in der Schweiz eine hinderliche Tatsache. Erst der neu gegründete Bundesstaat übernahm 1848 das Münzregal von den Kantonen und führte zwei Jahre später den Franken als Einheitswährung ein. Zunächst fehlte eine geeignete Produktionsstätte in der Schweiz, und die Münzen mussten im Ausland geprägt werden.

1853 wurde die Eidgenössische Münzstätte in Bern eingerichtet. Sie fand ihren Platz in der zwischen 1790–1792 erbauten alten Münzstätte an Stelle des heutigen Hotels Bellevue. Ein 1820 entstandenes Aquarell von Jacques Henri Juillerat zeigt das eindrückliche klassizistische Gebäude am Rande der Berner Altstadt aus einer Untersicht vom Schwellenmätteli aus.

Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu. Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig vom Bunde aus.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 36

Splügenpass mit Zollhaus

Einheitlicher Wirtschaftsraum

Mit der Bundesverfassung von 1848 wurden bislang kantonale Kompetenzen wie das Zoll-, Münz- und Postwesen an den Bund übertragen. Die Neuordnung des Zollwesens führte zu Reibungen, denn Zölle waren bis anhin eine bedeutende Einnahmequelle der Kantone gewesen. Innerschweizerische Binnenzölle wurden nun jedoch abgeschafft und die Aussenzölle an den Landesgrenzen homogenisiert.

Der Transitverkehr über die Alpen war einträglich: Auf Pässen wie dem Splügen wurden seit Jahrhunderten Zölle erhoben. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde die dafür benötigte Infrastruktur erneuert. So wurde zwischen 1818 und 1823 eine für Postkutschen und Frachtwagen befahrbare Strasse über den Splügenpass erbaut. Diese liess das Frachtaufkommen sowie den Personen- und Warenverkehr über den Pass bis Mitte der 1850er Jahre anschwellen. 1841 wurde erstmals ein Berghaus mit Zollstation errichtet.

Das Zollwesen ist Sache des Bundes.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 23

Neue Gotthardstrasse in der Schöllenenschlucht

Bauten am Gotthard

Ein Aquarell von Heinrich Triner zeigt einen Abschnitt der durch Karl Emanuel Müller zwischen 1828 und 1830 vergrösserte Gotthardstrasse. Die Kunststrasse, welche in scharfen Kurven durch die Schöllenen führte, ermöglichte eine schnellere Durchquerung der Gotthardstrecke als dies bis anhin möglich war.

Die Verfassung von 1848 übertrug dem Bund die Oberaufsicht über Strassen und Brücken von nationaler Bedeutung. Auf die Gotthardstrasse und den Gotthardpass traf dies alleweil zu. In mythischen Erzählungen wurden diese Wege bereits seit Langem mit der Entstehungsgeschichte und der Identität der Eidgenossenschaft verbunden. Als Transitroute über die Alpen waren sie von europäischer Bedeutung. Bereits 1869–1870 handelte der Bund mit Italien und Deutschland einen Vertrag über den Bau der Gotthardbahn aus, der 1871 zum Abschluss kam.

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 35

Ansicht des ersten Bahnhofs von Zürich und der Sihlbrücke

Eisenbahnbau

Uneinigkeiten über die Streckenführung und die Wirren rund um den Sonderbund (18451847) verzögerten den Bau von Eisenbahnlinien. Die Schweiz war diesbezüglich in Europa rückständig. Erst am 7. August 1847 eröffnete die Schweizerische Nordbahn zwischen Zürich und Baden – die erste Eisenbahnstrecke der Schweiz! Die Bahn, hier bei der Einfahrt in den ehemaligen Zürcher Bahnhof zu sehen, erhielt später den Übernamen «Spanisch-Brötli-Bahn», nach einer Badener Spezialität, die nun in kürzester Zeit in die Zürcher Innenstadt geliefert werden konnte.

Der Eisenbahnbau war neben der politischen Stabilisierung ein bedeutender Faktor für das einsetzende Wirtschaftswachstum der 1850er Jahre und erhöhte dadurch auch die Bundeseinnahmen.

Polytechnikum in Zürich

Eidgenössische Polytechnische Schule

Mit der Bundesstaatsgründung 1848 gewannen alte Ideen zur höheren Bildung der Eidgenossen erneute Aktualität. Neben den kantonalen Universitäten sollte nun endlich auch eine nationale Bildungsstätte geschaffen werden. Die Frage nach der Ausrichtung einer solchen Institution wurde jedoch kontrovers diskutiert. Von verschiedenen Seiten, nicht zuletzt den bereits bestehenden Universitäten, wurden Befürchtungen laut. Erst die Beschränkung des Lehrauftrags auf technisch-naturwissenschaftliche Fächer machte das Projekt mehrheitsfähig. Dies kam nicht von ungefähr: Technisch-naturwissenschaftliche Ausbildungen waren im Gefolge der zunehmenden Industrialisierung sehr gefragt. Die Gründung der Eidgenössischen Polytechnischen Schule in Zürich erfolgte 1854 per Bundesgesetz, 10 Jahre später bezog sie das von Gottfried Semper entworfene Hauptgebäude.

Der Bund ist befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 22

Wiedereinnahme des Schlosses Neuenburg am 4. September 1856

Territoriale Einheit

Der sogenannte Neuenburgerhandel von 1856 brachte die noch junge Schweiz in einen gefährlichen Konflikt mit Preussen. Denn die staatliche Zugehörigkeit des Kantons Neuenburg war auch nach der Gründung des Bundesstaats nicht eindeutig geklärt worden. Seit dem Wiener Kongress von 1815 war das Fürstentum Neuenburg zwar Mitglied der Eidgenossenschaft, blieb zugleich aber im Besitz des Königs von Preussen. Friedrich Wilhelm IV. verzichtete auch 1848 nicht auf seine Besitzansprüche, als Neuenburger Republikaner die royalistische Regierung stürzten und die Republik ausriefen.

Am 2. und 3. September 1856 erstürmten die Royalisten das Schloss Neuenburg. Die Republikaner eroberten dieses aber mit Unterstützung Eidgenössischer Truppen zurück und nahmen 530 Royalisten gefangen. Die bundesrätlichen Verhandlungsführer forderten den Verzicht auf die preussischen Besitzrechte im Gegenzug zur Freilassung der Gefangenen. Darauf ging der preussische König nicht ein. Trotz Vermittlungsversuchen europäischer Grossmächte brach er die diplomatischen Beziehungen zur Schweiz ab und verfügte die Mobilmachung seiner Armee für den 1. Januar 1857.

Guillaume Henri Dufour, Kniestück im Halbprofil nach links

Die Schweiz im Krieg?

Auf die Ereignisse in Neuenburg und die Kriegsdrohungen Preussens reagierend, erteilte die Bundesversammlung dem Genfer Guillaume Henri Dufour am 27. Dezember 1856 ein weiteres Mal den Oberbefehl über die Eidgenössischen Truppen. Unter Dufours Kommando wurden 30'000 Soldaten zur Grenzsicherung am Rhein postiert. Dufour hatte die Eidgenössischen Truppen bereits im Sonderbundskrieg 1847 befehligt und dabei auf eine umsichtige Kriegsführung und diplomatisches Geschick gesetzt, um die verfeindeten Kriegsparteien nicht noch stärker zu entzweien. Ende 1856 hatten sich die Voraussetzungen verändert: Der im Sonderbundskrieg brüchig gewordene nationale Zusammenhalt wurde durch die Bedrohung von aussen gefestigt.

Zuletzt war es jedoch der Vermittlung Napoleons III., einem Freund Dufours, zu verdanken, dass es nicht zum Krieg kam. Nachdem der französische Kaiser vom Bundesrat das Zugeständnis erhalten hatte, die gefangenen Royalisten freizulassen und aus der Schweiz auszuweisen, annullierte Preussen den Mobilmachungstermin.

Dem Bund allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen […].

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 8

Darstellung der Helvetia als Kriegerin, die mit Schwert und Schweizer Fahne die Freiheit des Vaterlandes verteidigt

Helvetia militaris

Die Bildsprache verschiedener Graphiken des Jahres 1856 weist auf die hohe Bereitschaft zur kriegerischen Verteidigung des noch jungen Einheitsstaates gegenüber Preussen hin. Der Genfer Historienmaler Jean-Léonard Lugardon bemüht auf dieser Lithographie eine spezielle Ausprägung der Personifikation der Schweiz: die Helvetia militaris.

Mit Schwert und Schweizer Fahne verteidigt sie mit einem Heer von Soldaten die Freiheit des Vaterlandes. Auf dem Stein unter ihr sind die Orte der für die Eidgenossen zentralen und mehrheitlich erfolgreichen historischen Schlachten und Siege über benachbarte Grossmächte (z.B. Morgarten, Rothenturm oder Laupen) aufgeführt. Sie verweisen auf das grosse Selbstbewusstsein in der Verteidigungskraft der Schweiz. Offensichtlich ist der Bezug dieses Blattes zum Gemälde «La liberté guidant le peuple» (1830) vom französischen Maler Eugène Delacroix.

Rufst du, mein Vaterland! Sieh’ uns mit Herz und Hand, All’ Dir geweiht! Heil dir, Helvetia!

Ansicht von Bern aus der Vogelperspektive mit dem ersten Bahnhof

Bern als Bundesstadt

Die Bundesverfassung von 1848 machte keine Aussage zum Ort des Regierungssitzes des neugegründeten Staates. Diese Frage wurde bewusst ausgeklammert und dem neugewählten Parlament überlassen. Dieses wählte am 28. November 1848 dann Bern zum Sitz von Regierung und Parlament.

Die Vogelperspektive von Charles Fichot aus dem Jahre 1858 vermittelt einen hervorragenden Eindruck des Berner Stadtbildes zu jener Zeit. Am rechten Bildrand existieren bereits das «Bundes-Rathaus» (heute Bundeshaus West) und der Bernerhof.

Bezeichnung des Bundessitzes. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf die Leistungen und die Art und Weise der Bezeichnung des Bundessitzes sind die beiden Räthe am 28. November 1848 zur daherigen Verhandlung geschritten und es ist in offener Abstimmung mit Namensaufruf, vom National- und Ständerath, die Stadt Bern als Bundessitz bezeichnet worden.

Schweizerisches Bundesblatt Nr. 5 (14.03.1849), S. 138139.

Karikatur über die Wahl des Bundessitzes

Die Hauptstadtfrage

Die Kontroverse um die Wahl des Bundessitzes ging als «Hauptstadtfrage» in die Schweizer Geschichte ein. Über den Artikel 108 der Bundesverfassung wurde die Bundesversammlung beauftragt, eine Wahl zu tätigen. Auf der Karikatur wird die Rivalität zwischen den kandidierenden Städten Luzern, Zürich und Bern offensichtlich. Auch auf eine Nebenspielerin wird verwiesen: Da anfänglich nicht klar war, ob nur eine Kantonshauptstadt Bundesstadt werden kann, stieg auch das Städtchen Zofingen mit ins Rennen.

Bei der Wahl am 28. November 1848 schied Luzern, das mit drei Museggtürmen repräsentiert ist, wegen seiner markanten Rolle im Sonderbund aus. Zofingen, vertreten durch einen Aargauer Jäger, der keck auf dem Berner Wappentier reitet, war chancenlos. In der Bildmitte ächzt der letztlich siegreiche Berner Bär unter der Last des Bundessitzes, den er aus Luzern wegträgt. Neben einem behuften Wesen, das den Berner Christoffelturm zu Fall bringt, zeigt sich Zürich mit dem bewaffneten «Zürileu», dem Schildhalter des Zürcher Wappens, in angriffslustiger Pose. Aber auch er unterliegt.

Alles was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1848), Art. 108

Nicht realisierter Entwurf für das «Bundes-Rathaus»

Erste Bundeshaus-Bauten

Zunächst verfügten Bundesrat und Bundesversammlung noch über keine eigenen Räumlichkeiten und tagten in verschiedenen Gebäuden der Stadt Bern: Der Nationalrat im «Alten Casino» und im Berner Rathaus, der Ständerat im «Rathaus zum Äusseren Stand» an der Zeughausgasse und der Bundesrat im Erlacherhof an der Junkerngasse. Bereits im Jahr 1850 wurde ein Architekturwettbewerb für ein sogenanntes Bundes-Rathaus durchgeführt. Der hier abgebildete Entwurf eines Herrn Meyer kam jedoch nicht in die engere Wahl.

Ansicht des heutigen Bundeshaus West von Südwesten

Bundes-Rathaus I

Von 1852 bis 1857 entstand dann das Bundes-Rathaus nach den Plänen des Berner Architekten Jakob Friedrich Studer, erstellt im Stil der Neurenaissance. Die zeitgenössische Ansicht von Südwesten zeigt die ansehnliche Ausdehnung des Baukörpers und im Hintergrund das Berner Münster.

Heute Bundeshaus West genannt, beherbergt es seit jeher das Sitzungszimmer des Bundesrates. Zudem sind dort die Departemente EDA und EJPD, die Bundeskanzlei und die Parlamentsbibliothek untergebracht.

Die Nordseite des «Bundes-Rathauses»

Bundes-Rathaus II

Nach Norden öffnet sich das Bundes-Rathaus in drei Flügeln zur Stadt. Die Kreidelithographie – wie die vorangehende Darstellung von Carl Durheim herausgegeben – zeigt eine parkartige Umgebung und Raum zum Flanieren.

Die weiteren Bundeshausbautenwurden erst später errichtet: das Bundeshaus Ost, eingeweiht 1892, entstand an der Stelle des alten Inselspitals, und das zentrale Parlamentsgebäude von 1902 mit seiner markanten Kuppel ersetzte das «Alte Casino».

Bernerhof und «Bundes-Rathaus» von der Kleinen Schanze aus

Bundessitz im Hotel

Der Bernerhof bildet heute den westlichen Abschluss des Bundeshaus-Komplexes an der Bundesgasse. Er wurde 1856 bis 1858 als Nobelhotel erbaut. Da der Betrieb nach dem Ersten Weltkrieg unwirtschaftlich geworden war, wurde das Hotel Bernerhof 1923 an den Bund verkauft. Seit 1924 befindet sich hier der Sitz des EFD.

Auf der Darstellung von Johann R. Dikenmann aus dem 19. Jahrhundert erkennt man von links aus den Bernerhof, das Bundes-Rathaus, das «Alte Casino» und das alte Inselspital sowie im Hintergrund den Turm des Berner Münsters.

Gedenkblatt zur Revision der Bundesverfassung von 1874

Totalrevision der Bundesverfassung

Freie Niederlassung, unbedingte Glaubens- und Gewissensfreiheit oder der obligatorische und unentgeltliche Volksunterricht unter staatlicher Leitung – was vielen heute wie selbstverständlich erscheinen mag, wurde erst 1874 mit der Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung im Grundgesetz verankert. Nach einer Teilrevision sowie einem gescheiterten Versuch zwei Jahre früher gelang damals der Durchbruch. Die Vorlage wurde von einer Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen und ebnete den Weg zu einer halbdirekten Demokratie.

Das in Zürich gedruckte und verlegte Gedenkblatt zu diesem Ereignis nennt nicht nur einige der gewichtigen inhaltlichen Neuerungen, sondern auch die exakten Abstimmungsergebnisse, aufgeschlüsselt nach Kantonen. Heute erinnert uns die Chromolithographie von Ernst Conrad nachdrücklich daran, dass sich selbst das Grundgesetz ändern kann und die Verantwortung für die Vision und Zukunft dieser Gemeinschaft in unseren Händen liegt.

Einer für alle, alle für einen.

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